ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FUN-CAR-RENT
§ 1 Geltungsbereich
Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge bezüglich der
Anmietung von Limousinen, Bussen und Oldtimern.
Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt) im Sinne dieser AGB können sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer sein.
Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln. „Verbraucher“ im Sinne dieser AGB
sind natürliche Personen, bei denen der Zweck ihres Auftrages weder einer gewerblichen
noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Für den Fall, dass der Auftraggeber eigene, inhaltlich abweichende allgemeine
Geschäftsbedingungen verwendet, gelten ausschließlich unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Wir widersprechen jedweder Anwendung oder Einbeziehung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
§ 2 Vertragsschluss
1. Genereller Bestellablauf
Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung kommt
nur dann zustande, wenn der Termin und der Vertragsinhalt von Fun-Car-Rent
schriftlich per Buchungsbestätigung bestätigt wurde.
2. Buchungsbestätigung
Sollte die automatische Buchungsbestätigung per Email nicht innerhalb von 24
Stunden nach Bestelleingang erfolgen (z.B. wegen technischer Probleme beim
sendenden/empfangenden Email-Server oder Einstellungen des Spam-Filters), so hat
sich der Kunde nach Ablauf der Frist selbst nach dem aktuellen Stand seiner
Bestellung zu informieren und gegebenenfalls erneut eine Buchungsbestätigung bei
der Kundenbetreuung schriftlich oder telefonisch anzufordern. Hier obliegt dem
Kunden der Nachweis seiner Mitwirkung am Zustandekommen der
Buchungsbestätigung.
Bei Email-Versandproblemen gilt die telefonische Buchungsbestätigung von
Fun-Car-Rent als rechtlich bindend.
§ 3 Vertragsstornierung
1. Stornierungsmöglichkeit
Der Auftraggeber kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Fahrt
zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich
erklärt werden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist Eingang der
Rücktrittserklärung bei Fun-Car-Rent.
2. Entschädigung
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder tritt er die Fahrt nicht an, entfällt der
Anspruch auf den vereinbarten Fahrpreis. Stattdessen kann Fun-Car-Rent von dem
Auftraggeber eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall verlangen,
sofern der Rücktritt oder der Nichtantritt der Reise nicht von Fun-Car-Rent zu
vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt.
3. Nichtantritt der Fahrt
Die Rücktrittspauschalen sind auch dann zu zahlen, wenn die Fahrt überhaupt nicht
angetreten wird. Ein Nichtantritt der Reise liegt dann vor, wenn der Auftraggeber zu
den vereinbarten Zeiten am jeweils vereinbarten Abholpunkt nicht erscheint.
4. Rücktrittspauschalen
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende
Rücktrittspauschalen:
0 % vom vereinbarten Gesamtbetrag: bis 8 Wochen vor der Fahrt
50 % vom vereinbarten Gesamtbetrag: unter 8 bis 4 Wochen vor der Fahrt
100 % vom vereinbarten Gesamtbetrag: 4 Wochen bis zum Tag der Fahrt
100 % vom vereinbarten Gesamtbetrag: bei Nichtantritt der Fahrt
Es bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, Fun-Car-Rent gegenüber
nachzuweisen, dass Fun-Car-Rent ein Schaden nicht oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 4 Nichtdurchführbarkeit der Fahrt
1. Höhere Gewalt allgemein
Ist die Durchführung der Fahrt unmöglich (z.B. Unpassierbarkeit der Straßen durch
Schnee, Glatteis oder Überflutung), so entfällt die Pflicht zur Durchführung der Fahrt.
Der Fahrpreis wird nicht bzw. entsprechend dem ausgeführten Teil des Vertrages
teilweise berechnet. Ist jedoch der Kunde für den Umstand, auf Grund dessen die
Durchführung der Fahrt unmöglich wird, allein oder weit überwiegend verantwortlich,
so behält Fun-Car-Rent den Anspruch auf Zahlung des Fahrpreises.
2. Höhere Gewalt bei Fun-Car-Rent
Liegt höhere Gewalt auf Seiten Fun-Car-Rent vor (z.B. unvorhergesehener Defekt des
bestellten Fahrzeugs), so behält sich Fun-Car-Rent vor, bei vorhersehbaren Ausfällen
rechtzeitig oder bei unvorhersehbaren Ausfällen schnellstens und auf jeden Fall für
den Kunden Aufpreis frei für einen vergleichbaren Ersatz zu sorgen (z.B. ein anderes
Modell der gleichen Fahrzeugklasse).
3. Keine Ersatzlieferung möglich
Ist für Fun-Car-Rent keine Ersatzleistung wie unter Punkt 2 beschrieben möglich, so
besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung des Gesamtauftrages.
§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Zahlungsweise und Auftragsdurchführung
Der vereinbarte Gesamtpreis ist am Tag der Fahrt vor Beginn der Fahrt beim Fahrer in
bar zu bezahlen (abzüglich einer gegebenenfalls zuvor geleisteten Anzahlung).
Bei Nichtbezahlung oder Nichterscheinen ist der Fahrer berechtigt, ab
Bekanntwerden die Durchführung des Auftrages zu versagen. Der Kunde bleibt
dennoch den offenen Gesamtbetrag des vereinbarten Auftrages schuldig.
2. Zusätzliche Kosten
Entstandene Kosten (wie kurzfristig vereinbarte Fahrzeitverlängerungen oder in der
Limousine erworbene Getränke) sind am Ende der Fahrt beim Fahrer in bar zu
bezahlen. Ist der Auftraggeber am Ankunftsort nicht mehr anzutreffen, so werden
diese Zusatzkosten nachträglich in Rechnung gestellt.
3. Vorkasse und Auftragsdurchführung
Anzahlungen, die bis zum Tag der Fahrt nicht auf dem Konto von Fun-Car-Rent
eingehend verbucht wurden, gelten als "nicht bezahlt" und sind am Tag der Fahrt bei
Eintreffen der Limousine sofort in bar fällig (z.B. als Folge zu später Überweisung oder
längerer Bank-Transaktionswege). Beim tatsächlichen Eintreffen des
Anzahlungsbetrages auf dem Konto von Fun-Car-Rent werden zu viel bezahlte
Beträge dem Kunden sofort wieder zurück überwiesen.
4. Mahnwesen
Im Falle eines Zahlungsverzuges wird direkt nach Ablauf das Inkassounternehmen
Creditreform beauftragt. Hierdurch entstehende weitere Kosten und Nachteile (z.B.
Einträge in Schuldnerverzeichnisse) gehen zu Lasten des Kunden.
Sofern der Kunde Verbraucher ist, ist der Anbieter im Falle des Zahlungsverzugs
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
verlangen.
Ist der Kunde ein Unternehmen so, ist der Anbieter berechtigt, ab dem Tag der
Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verlangen
Im Falle des Zahlungsverzugs ist Fun-Car-Rent berechtigt, Mahngebühren in Höhe
von pauschal 1,50 € pro Mahnung zu berechnen. Es bleibt dem Auftraggeber
ausdrücklich vorbehalten, Fun-Car-Rent gegenüber nachzuweisen, dass Fun-Car-Rent
ein Schaden nicht oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Im Übrigen behält sich Fun-Car-Rent den Nachweis, dass ein höherer Schaden
entstanden ist, ausdrücklich vor.
§ 6 Verzögerungen / Verlängerungen der Mietzeit
Überschreiten Verzögerungen die gebuchte Mietzeit, so gehen die Mehrkosten durch
Verzögerungen (z.B. wegen Wartezeit auf noch fehlende Passagiere) zu Lasten des
Auftraggebers, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden von
Fun-Car-Rent (z.B. späteres Eintreffen aufgrund der aktuellen Verkehrssituation).
Verlängerungen der vereinbarten Mietzeit sind möglich, sofern Fun-Car-Rent nach
vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber der Verlängerung zustimmt.
§ 7 Beförderung
1. Beförderungspflicht
Eine Beförderungspflicht besteht im Gelegenheitsverkehr nicht. Insbesondere kann
Fun-Car-Rent die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass eine oder mehrere zu befördernde Person/en eine Gefahr für die
Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.
2. Pflichten des Aufraggebers und der Fahrgäste während der Beförderung
Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des
Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Die Fahrgäste haben sich
an die Weisungen des Chauffeurs zu halten.
Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen,
Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, kann er von der
Beförderung ausgeschlossen werden. In diesem Falle hat die Gruppe eine für die
Sicherheit der ausgeschlossenen Fahrgäste zuständige Person zu benennen, die mit
ihnen am Ausstiegsort verbleibt. Bei Ausschluss wird dennoch der volle Fahrpreis
einschließlich des Kilometerpreises und aller Neben- und Sonderleistungen
berechnet.
3. Beförderung von Sachen
Gemäß § 15 BOKraft gilt: Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck) so
unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs
nicht gefährdet wird. Eine Beförderung von Tieren und Kinderwagen ist in unseren
Stretch-Limousinen nicht vorgesehen.
Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten. Von der Beförderung sind
gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden
können - Gegenstände, die über die Umgrenzung des Wagens hinausragen.
4. Fahrpreisanzeiger
Unsere Stretch-Limousinen sind entgegen § 37 BOKraft vom Einbau eines
Fahrpreisanzeigers befreit. Branchenüblich kann auch nicht der kürzeste Weg gewählt
werden, sondern wir sind bemüht, die bauartbedingt sinnvollste Strecke zu wählen.
Sollte der vorher vereinbarte Kostenrahmen ausgeschöpft sein, weist der Fahrer
rechtzeitig auf entstehende Mehrkosten (neuer Stundenpreise oder voraussichtlich
entstehende Mehrkilometer) hin. Bei Mehrkilometern ist der kürzeste durch ein
Navigationsgerät berechnete Weg ausschlaggebend - und nicht die tatsächlich
zurückgelegte längere Wegstrecke. Wir runden zudem zu Ihren Gunsten ab.
In der Regel werden Kilometer mit Beginn der Anfahrt ab Standort St.Ingbert
gerechnet. Die Mietzeit beginnt ab dem Eintreffen des gebuchten Fahrzeuges am
Auftragsort.
5. Gurtpflicht
Wie in Taxen und Reisebussen besteht auch in Stretch-Limousinen eine Gurtpflicht,
auf die an dieser Stelle hingewiesen wird.
6. Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten
Jeder Fahrgast ist selbst verantwortlich für Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten oder
Schadenersatzansprüche, die durch sein Verhalten entstehen (wie Nichteinhaltung
der geltenden Gesetze oder durch sein Verhalten entstandene Schäden).
7. Sitzplätze für behinderte Personen
Die bauartbedingte Konstruktion von Stretch-Limousinen sieht keine speziellen
Zugangsmöglichkeiten oder Sitzplätze für Menschen mit starken
Gehbeeinträchtigungen vor.
8. Sicherheitsausstattung
Unsere Stretch-Limousinen sind in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes mit
Feuerlöschern der Brandklassen A/B/C ausgestattet. Für jeden Fahrgast werden beim
Fahrer reflektierende Warnwesten bereitgehalten.
9. Pausen / Fahrtunterbrechungen
Pausen, wie für den Besuch von Toiletten, zum Rauchen oder zum Anfertigen von
Erinnerungsfotos (eigene Fotos oder durch den Fahrer), Zeit zum Ein- und Ausstieg
oder Bezahlvorgänge, zählen zur laufenden Mietzeit und mindern die verbleibende
Fahrtzeit.
Werden Fotos der Fahrt von Fun-Car-Rent angefertigt, so wird der dafür entstandene
Arbeits-Aufwand der Fotografenleistung nicht extra berechnet.
In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir, dass alle Passagiere vor Fahrtantritt
rechtzeitig Toiletten aufsuchen. Versuchen Sie, die Rundfahrt möglichst ohne
Unterbrechungen zu genießen.
§ 8 Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für alle von ihm oder den anderen Fahrgästen
hervorgerufenen Schäden oder übermäßigen Verschmutzungen.
Je nach Aufwand wird dem Auftraggeber bei Schaden oder Verschmutzung in
Rechnung gestellt:
grobe Verunreinigung (z.B. Erbrochenes, übermäßige Verschmutzung der
Limousine, Eiswürfel-Schlachten, Sekt-Duschen) = 250 EUR Schadenersatz
Spezialreinigung nach Rauchen in der Limousine (trotz Rauchverbot / auch
E-zigaretten) = 250 EUR Schadenersatz
mutwillige Beschädigung = 250 EUR Schadenersatz plus Kosten für
Instandsetzung des entstandenen Schadens
zerbrochene oder abhanden gekommene Gläser = 5 EUR pro Stück
Der Schadenersatz resultiert aus dem personellen und zeitlichen Mehraufwand und
der eventuell entstehenden Absage / Verschiebung einer nachfolgenden Fahrt.
Vom Auftraggeber (oder von ihm beauftragten Dritten) angebrachte Beschriftungen,
Anbauten und Dekorationen (z.B. Hochzeitsblumenschmuck oder Werbeschilder) sind
vom Auftraggeber am Ende der Fahrt wieder zu entfernen. Der Auftraggeber haftet
für alle eventuell entstandenen Folgeschäden.
Risiken während Film / Fotoaufträgen oder ähnlichen Aktionen außerhalb der reinen
Personenbeförderung sind durch eine vom Auftraggeber abzuschließende
Zusatzversicherungen (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern.
Es bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, Fun-Car-Rent gegenüber
nachzuweisen, dass Fun-Car-Rent ein Schaden nicht oder nur ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Jugendschutz
1. Generelle Bestimmung
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller Jugendschutzbestimmungen bei den von
ihm mitgebrachten Fahrgästen verantwortlich.
2. Getränkeausschank
Sämtliche vorbestellten Getränke gehen mit Auftragsbeginn direkt in die Obhut des
Auftraggebers über. Auch bei selbst mitgebrachten oder bei Zwischenstopps
gekauften Getränken hat der Auftraggeber beim Ausschank auf die
Konsumberechtigung des jeweiligen Personenkreises zu achten.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz: Die Abgabe von branntweinhaltigen Produkten
(Spirituosen, auch: branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren ist verboten. Auch deren Verzehr darf unter 18-Jährigen nicht erlaubt
werden. Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch: Mischgetränke) darf an
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden beziehungsweise
deren Verzehr durch unter 16-Jährige nicht gestattet werden.
3. Bord-Videos
Die in der Limousinen-Ausstattung vorhandenen Filme enthalten keine
Altersbeschränkung.
§ 10 Werbung
Für die Anmietung von Werbeflächen auf den Limousinen gelten separate AGB.
§ 11 Haftung von Fun-Car-Rent
Fun-Car-Rent haftet für Schäden, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur wenn
Fun-Car-Rent, der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Die genannte Haftungsbegrenzung gilt nicht
für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
im Falle der Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf
(wesentliche Vertragspflichten).
§ 12 Informationsblatt Limo Info
Das Informationsblatt Limo Info ist Bestandteil unserer Geschäftsbedingungen
§ 13 Kaufmännischer Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Fun-Car-
Rent und dem Kunden ist der Geschäftssitz von Fun-Car-Rent, sofern es sich bei dem
Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Stand: Januar 2019
FUN-CAR-RENT
Jörg Herges
Hinter den Gärten 13