Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FUN-CAR-RENT



§ 1 Geltungsbereich


Nachstehende Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge bezüglich der

Anmietung von Limousinen, Bussen und Oldtimern.

Kunden (nachstehend „Auftraggeber“ genannt) im Sinne dieser AGB können sowohl

Verbraucher als auch Unternehmer sein.

Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder

rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln. „Verbraucher“ im Sinne dieser AGB

sind natürliche Personen, bei denen der Zweck ihres Auftrages weder einer gewerblichen

noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Für den Fall, dass der Auftraggeber eigene, inhaltlich abweichende allgemeine

Geschäftsbedingungen verwendet, gelten ausschließlich unsere allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Wir widersprechen jedweder Anwendung oder Einbeziehung

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.


§ 2 Vertragsschluss


1. Genereller Bestellablauf


Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung kommt

nur dann zustande, wenn der Termin und der Vertragsinhalt von Fun-Car-Rent

schriftlich per Buchungsbestätigung bestätigt wurde.


2. Buchungsbestätigung


Sollte die automatische Buchungsbestätigung per Email nicht innerhalb von 24

Stunden nach Bestelleingang erfolgen (z.B. wegen technischer Probleme beim

sendenden/empfangenden Email-Server oder Einstellungen des Spam-Filters), so hat

sich der Kunde nach Ablauf der Frist selbst nach dem aktuellen Stand seiner

Bestellung zu informieren und gegebenenfalls erneut eine Buchungsbestätigung bei

der Kundenbetreuung schriftlich oder telefonisch anzufordern. Hier obliegt dem

Kunden der Nachweis seiner Mitwirkung am Zustandekommen der

Buchungsbestätigung.

Bei Email-Versandproblemen gilt die telefonische Buchungsbestätigung von

Fun-Car-Rent als rechtlich bindend.


§ 3 Vertragsstornierung


1. Stornierungsmöglichkeit


Der Auftraggeber kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Fahrt

zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich

erklärt werden. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist Eingang der

Rücktrittserklärung bei Fun-Car-Rent.


2. Entschädigung


Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder tritt er die Fahrt nicht an, entfällt der

Anspruch auf den vereinbarten Fahrpreis. Stattdessen kann Fun-Car-Rent von dem

Auftraggeber eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall verlangen,

sofern der Rücktritt oder der Nichtantritt der Reise nicht von Fun-Car-Rent zu

vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt.


3. Nichtantritt der Fahrt


Die Rücktrittspauschalen sind auch dann zu zahlen, wenn die Fahrt überhaupt nicht

angetreten wird. Ein Nichtantritt der Reise liegt dann vor, wenn der Auftraggeber zu

den vereinbarten Zeiten am jeweils vereinbarten Abholpunkt nicht erscheint.


4. Rücktrittspauschalen


Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gelten folgende

Rücktrittspauschalen:


 0 % vom vereinbarten Gesamtbetrag: bis 8 Wochen vor der Fahrt

 50 % vom vereinbarten Gesamtbetrag: unter 8 bis 4 Wochen vor der Fahrt

 100 % vom vereinbarten Gesamtbetrag: 4 Wochen bis zum Tag der Fahrt

 100 % vom vereinbarten Gesamtbetrag: bei Nichtantritt der Fahrt


Es bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, Fun-Car-Rent gegenüber

nachzuweisen, dass Fun-Car-Rent ein Schaden nicht oder nur ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.


§ 4 Nichtdurchführbarkeit der Fahrt


1. Höhere Gewalt allgemein


Ist die Durchführung der Fahrt unmöglich (z.B. Unpassierbarkeit der Straßen durch

Schnee, Glatteis oder Überflutung), so entfällt die Pflicht zur Durchführung der Fahrt.

Der Fahrpreis wird nicht bzw. entsprechend dem ausgeführten Teil des Vertrages

teilweise berechnet. Ist jedoch der Kunde für den Umstand, auf Grund dessen die

Durchführung der Fahrt unmöglich wird, allein oder weit überwiegend verantwortlich,

so behält Fun-Car-Rent den Anspruch auf Zahlung des Fahrpreises.


2. Höhere Gewalt bei Fun-Car-Rent


Liegt höhere Gewalt auf Seiten Fun-Car-Rent vor (z.B. unvorhergesehener Defekt des

bestellten Fahrzeugs), so behält sich Fun-Car-Rent vor, bei vorhersehbaren Ausfällen

rechtzeitig oder bei unvorhersehbaren Ausfällen schnellstens und auf jeden Fall für

den Kunden Aufpreis frei für einen vergleichbaren Ersatz zu sorgen (z.B. ein anderes

Modell der gleichen Fahrzeugklasse).


3. Keine Ersatzlieferung möglich


Ist für Fun-Car-Rent keine Ersatzleistung wie unter Punkt 2 beschrieben möglich, so

besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung des Gesamtauftrages.


§ 5 Zahlungsbedingungen


1. Zahlungsweise und Auftragsdurchführung


Der vereinbarte Gesamtpreis ist am Tag der Fahrt vor Beginn der Fahrt beim Fahrer in

bar zu bezahlen (abzüglich einer gegebenenfalls zuvor geleisteten Anzahlung).

Bei Nichtbezahlung oder Nichterscheinen ist der Fahrer berechtigt, ab

Bekanntwerden die Durchführung des Auftrages zu versagen. Der Kunde bleibt

dennoch den offenen Gesamtbetrag des vereinbarten Auftrages schuldig.


2. Zusätzliche Kosten


Entstandene Kosten (wie kurzfristig vereinbarte Fahrzeitverlängerungen oder in der

Limousine erworbene Getränke) sind am Ende der Fahrt beim Fahrer in bar zu

bezahlen. Ist der Auftraggeber am Ankunftsort nicht mehr anzutreffen, so werden

diese Zusatzkosten nachträglich in Rechnung gestellt.


3. Vorkasse und Auftragsdurchführung


Anzahlungen, die bis zum Tag der Fahrt nicht auf dem Konto von Fun-Car-Rent

eingehend verbucht wurden, gelten als "nicht bezahlt" und sind am Tag der Fahrt bei

Eintreffen der Limousine sofort in bar fällig (z.B. als Folge zu später Überweisung oder

längerer Bank-Transaktionswege). Beim tatsächlichen Eintreffen des

Anzahlungsbetrages auf dem Konto von Fun-Car-Rent werden zu viel bezahlte

Beträge dem Kunden sofort wieder zurück überwiesen.


4. Mahnwesen


Im Falle eines Zahlungsverzuges wird direkt nach Ablauf das Inkassounternehmen

Creditreform beauftragt. Hierdurch entstehende weitere Kosten und Nachteile (z.B.

Einträge in Schuldnerverzeichnisse) gehen zu Lasten des Kunden.

Sofern der Kunde Verbraucher ist, ist der Anbieter im Falle des Zahlungsverzugs

berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu

verlangen.

Ist der Kunde ein Unternehmen so, ist der Anbieter berechtigt, ab dem Tag der

Fälligkeit der Forderung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz zu verlangen

Im Falle des Zahlungsverzugs ist Fun-Car-Rent berechtigt, Mahngebühren in Höhe

von pauschal 1,50 € pro Mahnung zu berechnen. Es bleibt dem Auftraggeber

ausdrücklich vorbehalten, Fun-Car-Rent gegenüber nachzuweisen, dass Fun-Car-Rent

ein Schaden nicht oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Im Übrigen behält sich Fun-Car-Rent den Nachweis, dass ein höherer Schaden

entstanden ist, ausdrücklich vor.


§ 6 Verzögerungen / Verlängerungen der Mietzeit


Überschreiten Verzögerungen die gebuchte Mietzeit, so gehen die Mehrkosten durch

Verzögerungen (z.B. wegen Wartezeit auf noch fehlende Passagiere) zu Lasten des

Auftraggebers, es sei denn, die Verzögerungen beruhen auf dem Verschulden von

Fun-Car-Rent (z.B. späteres Eintreffen aufgrund der aktuellen Verkehrssituation).

Verlängerungen der vereinbarten Mietzeit sind möglich, sofern Fun-Car-Rent nach

vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber der Verlängerung zustimmt.


§ 7 Beförderung


1. Beförderungspflicht


Eine Beförderungspflicht besteht im Gelegenheitsverkehr nicht. Insbesondere kann

Fun-Car-Rent die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme

rechtfertigen, dass eine oder mehrere zu befördernde Person/en eine Gefahr für die

Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.


2. Pflichten des Aufraggebers und der Fahrgäste während der Beförderung


Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des

Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Die Fahrgäste haben sich

an die Weisungen des Chauffeurs zu halten.

Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

 die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,

 Sicherungseinrichtungen missbräuchlich zu betätigen,

 Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,

 während der Fahrt auf- oder abzuspringen,

Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, kann er von der

Beförderung ausgeschlossen werden. In diesem Falle hat die Gruppe eine für die

Sicherheit der ausgeschlossenen Fahrgäste zuständige Person zu benennen, die mit

ihnen am Ausstiegsort verbleibt. Bei Ausschluss wird dennoch der volle Fahrpreis

einschließlich des Kilometerpreises und aller Neben- und Sonderleistungen

berechnet.


3. Beförderung von Sachen


Gemäß § 15 BOKraft gilt: Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck) so

unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs

nicht gefährdet wird. Eine Beförderung von Tieren und Kinderwagen ist in unseren

Stretch-Limousinen nicht vorgesehen.

Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten. Von der Beförderung sind

gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe

- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden

können - Gegenstände, die über die Umgrenzung des Wagens hinausragen.


4. Fahrpreisanzeiger


Unsere Stretch-Limousinen sind entgegen § 37 BOKraft vom Einbau eines

Fahrpreisanzeigers befreit. Branchenüblich kann auch nicht der kürzeste Weg gewählt

werden, sondern wir sind bemüht, die bauartbedingt sinnvollste Strecke zu wählen.

Sollte der vorher vereinbarte Kostenrahmen ausgeschöpft sein, weist der Fahrer

rechtzeitig auf entstehende Mehrkosten (neuer Stundenpreise oder voraussichtlich

entstehende Mehrkilometer) hin. Bei Mehrkilometern ist der kürzeste durch ein

Navigationsgerät berechnete Weg ausschlaggebend - und nicht die tatsächlich

zurückgelegte längere Wegstrecke. Wir runden zudem zu Ihren Gunsten ab.

In der Regel werden Kilometer mit Beginn der Anfahrt ab Standort St.Ingbert

gerechnet. Die Mietzeit beginnt ab dem Eintreffen des gebuchten Fahrzeuges am

Auftragsort.


5. Gurtpflicht


Wie in Taxen und Reisebussen besteht auch in Stretch-Limousinen eine Gurtpflicht,

auf die an dieser Stelle hingewiesen wird.


6. Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten


Jeder Fahrgast ist selbst verantwortlich für Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten oder

Schadenersatzansprüche, die durch sein Verhalten entstehen (wie Nichteinhaltung

der geltenden Gesetze oder durch sein Verhalten entstandene Schäden).


7. Sitzplätze für behinderte Personen


Die bauartbedingte Konstruktion von Stretch-Limousinen sieht keine speziellen

Zugangsmöglichkeiten oder Sitzplätze für Menschen mit starken

Gehbeeinträchtigungen vor.


8. Sicherheitsausstattung


Unsere Stretch-Limousinen sind in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes mit

Feuerlöschern der Brandklassen A/B/C ausgestattet. Für jeden Fahrgast werden beim

Fahrer reflektierende Warnwesten bereitgehalten.


9. Pausen / Fahrtunterbrechungen


Pausen, wie für den Besuch von Toiletten, zum Rauchen oder zum Anfertigen von

Erinnerungsfotos (eigene Fotos oder durch den Fahrer), Zeit zum Ein- und Ausstieg

oder Bezahlvorgänge, zählen zur laufenden Mietzeit und mindern die verbleibende

Fahrtzeit.

Werden Fotos der Fahrt von Fun-Car-Rent angefertigt, so wird der dafür entstandene

Arbeits-Aufwand der Fotografenleistung nicht extra berechnet.

In Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir, dass alle Passagiere vor Fahrtantritt

rechtzeitig Toiletten aufsuchen. Versuchen Sie, die Rundfahrt möglichst ohne

Unterbrechungen zu genießen.


§ 8 Haftung des Auftraggebers


Der Auftraggeber haftet für alle von ihm oder den anderen Fahrgästen

hervorgerufenen Schäden oder übermäßigen Verschmutzungen.

Je nach Aufwand wird dem Auftraggeber bei Schaden oder Verschmutzung in

Rechnung gestellt:

grobe Verunreinigung (z.B. Erbrochenes, übermäßige Verschmutzung der

Limousine, Eiswürfel-Schlachten, Sekt-Duschen) = 250 EUR Schadenersatz

Spezialreinigung nach Rauchen in der Limousine (trotz Rauchverbot / auch

E-zigaretten) = 250 EUR Schadenersatz


mutwillige Beschädigung = 250 EUR Schadenersatz plus Kosten für

Instandsetzung des entstandenen Schadens


zerbrochene oder abhanden gekommene Gläser = 5 EUR pro Stück


Der Schadenersatz resultiert aus dem personellen und zeitlichen Mehraufwand und

der eventuell entstehenden Absage / Verschiebung einer nachfolgenden Fahrt.

Vom Auftraggeber (oder von ihm beauftragten Dritten) angebrachte Beschriftungen,

Anbauten und Dekorationen (z.B. Hochzeitsblumenschmuck oder Werbeschilder) sind

vom Auftraggeber am Ende der Fahrt wieder zu entfernen. Der Auftraggeber haftet

für alle eventuell entstandenen Folgeschäden.

Risiken während Film / Fotoaufträgen oder ähnlichen Aktionen außerhalb der reinen

Personenbeförderung sind durch eine vom Auftraggeber abzuschließende

Zusatzversicherungen (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern.

Es bleibt dem Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten, Fun-Car-Rent gegenüber

nachzuweisen, dass Fun-Car-Rent ein Schaden nicht oder nur ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist.


§ 9 Jugendschutz


1. Generelle Bestimmung


Der Auftraggeber ist für die Einhaltung aller Jugendschutzbestimmungen bei den von

ihm mitgebrachten Fahrgästen verantwortlich.


2. Getränkeausschank


Sämtliche vorbestellten Getränke gehen mit Auftragsbeginn direkt in die Obhut des

Auftraggebers über. Auch bei selbst mitgebrachten oder bei Zwischenstopps

gekauften Getränken hat der Auftraggeber beim Ausschank auf die

Konsumberechtigung des jeweiligen Personenkreises zu achten.

Auszug aus dem Jugendschutzgesetz: Die Abgabe von branntweinhaltigen Produkten

(Spirituosen, auch: branntweinhaltige Mischgetränke) an Kinder und Jugendliche

unter 18 Jahren ist verboten. Auch deren Verzehr darf unter 18-Jährigen nicht erlaubt

werden. Andere alkoholische Produkte (Bier, Wein, Sekt, auch: Mischgetränke) darf an

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden beziehungsweise

deren Verzehr durch unter 16-Jährige nicht gestattet werden.


3. Bord-Videos


Die in der Limousinen-Ausstattung vorhandenen Filme enthalten keine

Altersbeschränkung.


§ 10 Werbung


Für die Anmietung von Werbeflächen auf den Limousinen gelten separate AGB.


§ 11 Haftung von Fun-Car-Rent


Fun-Car-Rent haftet für Schäden, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur wenn

Fun-Car-Rent, der gesetzliche Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe diese Schäden

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Die genannte Haftungsbegrenzung gilt nicht

für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

im Falle der Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf

deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf

(wesentliche Vertragspflichten).


§ 12 Informationsblatt Limo Info


Das Informationsblatt Limo Info ist Bestandteil unserer Geschäftsbedingungen


§ 13 Kaufmännischer Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Fun-Car-

Rent und dem Kunden ist der Geschäftssitz von Fun-Car-Rent, sofern es sich bei dem

Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

Stand: Januar 2019


FUN-CAR-RENT

Jörg Herges

Hinter den Gärten 13

66386 St.Ingbert

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